Bauleitplanung der Universitätsstadt Marburg
- Einfacher Bebauungsplan der Universitätsstadt Marburg EB_004 „Zur Anwendung der sozialen Wohnraumquote im unbeplanten Innenbereich“ – Marburg
Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg hat in ihrer Sitzung am 31.03.2023 in Anlehnung an § 9 Abs. 2 (d) Baugesetzbuch (BauGB) - die Aufstellung eines „einfachen“ Bebauungsplans EB_004 „Zur Anwendung der sozialen Wohnraumquote im unbeplanten Innenbereich“ beschlossen.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB zu dieser Bauleitplanung erfolgt in Form eines öffentlichen Aushangs ab dem 25. Juni bis einschließlich 02. August 2024 im Foyer des Dienstgebäudes des Stadtbauamtes, Barfüßerstraße 11, 35037 Marburg während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr; Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr; Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr).
Zusätzlich können die Planunterlagen in diesem Zeitraum im Internet unter https://www.marburg.de/bauleitplanung eingesehen und heruntergeladen werden.
Die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, sich über die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und Anregungen zu den Plänen zu äußern. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Anlass und Ziel:
Vor dem Hintergrund der wachsenden Notwendigkeit zum Bau von preiswertem Wohnraum hat der Bundesgesetzgeber mit Erlass des Baulandmobilisierungsgesetzes von 14.06.2021 den Gemeinden unter anderem die Möglichkeit eingeräumt, die soziale Wohnraumquote räumlich in bestimmte „unbeplante Innenbereiche“ (gem. § 34 BauGB) auszuweiten. Dieses unter dem § 9 Abs. 2 (d) in das BauGB neu eingefügte Planungsinstrument korrespondiert einerseits mit der städtischen Zielsetzung den Bestand an preiswerten Wohnraum nicht nur quantitativ zu erhöhen, sondern insbesondere mit dem Ziel der Schaffung gemischter baulicher und sozialer Strukturen innerhalb des gesamten Stadtgebietes; dieses Ziel wiederum steht im Einklang mit den städtebaulichen Grundsätzen des Baugesetzbuches, wie sie auch im § 1 Abs. 6 Nr. 2 des BauGB ihren Niederschlag gefunden haben, nämlich der „Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bevölkerungsstrukturen“.
Innerhalb der Geltungsbereiche, welche sog. „unbeplante Innenbereiche“ (im Sinne des § 34 BauGB) des Kernstadtgebietes umfassen, soll auf Flächen, auf denen Bauvorhaben mit ≥ 10 Wohneinheiten (WE) realisiert werden, der Vorhabenträger verpflichtet werden, die „zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise“ [§ 9 Abs. 2d, Nr. 3 BauGB] für mind. 30 % der Wohneinheiten (in Verbindung mit mindestens 30 % der geschaffenen Gesamtwohnfläche) zu sichern.
Marburg, den 22. Juni 2024
Der Magistrat, Fachdienst Stadtplanung und Denkmalschutz
i.A. Dipl.-Geogr. Bernd Kintscher, Stellv. Fachdienstleitung