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Ratsinformation
Beschlussvorlage - VO/0663/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Ortsgerichts Marburg III
- Wahl eines/r neuen stellvertretenden Ortsgerichtsvorsteher/in und Ortsgerichtsschöffin/-schöffen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Sabine Hemer
- Verfasser*in:
- Hemer, Sabine
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Magistrat
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Stellungnahme
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●
Erledigt
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|
Wahlvorbereitungsausschuss
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Stellungnahme
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24.06.2022
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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24.06.2022
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Sachverhalt
Begründung:
Laut Mitteilung des Amtsgerichtes Marburg vom 10.02.22 hat der stellv. Ortsgerichtsvorsteher und Ortsgerichtsschöffe Konrad Klein aus persönlichen Gründen die Aufhebung seiner Ernennung beantragt.
Gem. § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes ist es daher notwendig, eine entsprechende Neuwahl durchzuführen.
Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:
I.
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
II.
Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die
a.) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b.) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c.) als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind.
III.
Im Dienst befindliche Richter/innen sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
IV.
Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
Mit Aufruf vom 02.03.22 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die entsprechenden Ortsbeiräte gebeten, entsprechende Vorschläge zu melden.
Der Ortsbeirat Michelbach schlägt
Herrn Andreas Schogs als stellv. Ortsgerichtsvorsteher und Ortsgerichtsschöffe
vor.
Der Ortsbeirat Dagobertshausen schlägt
Herrn Thomas Rautenberg als stellv. Ortsgerichtsvorsteher und Ortsgerichtsschöffe
vor.
Weitere Vorschläge wurden nicht eingereicht.
Dr. Thomas Spies
Oberbürgermeister
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